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Kanalgebühren

Kanalgebührenordnung 2026 – Marktgemeinde Taiskirchen i.I.
Verordnungsblatt Nr. 5/2025

Kanalgebührenordnung

Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis

In Kraft ab 1. Jänner 2026 Ausgegeben am 11.12.2025
§ 1 – Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2 – Ausmaß der Anschlussgebühr
Gebühr je m² Bemessungsgrundlage € 34,23
Mindestanschlussgebühr (= 130 m²) € 4.450,00
Pauschalzuschlag Schwimmbecken > 20 m³ € 445,00

Bemessungsgrundlage: Summe der bebauten Flächen (abzgl. Außenmauern) aller Geschosse mit Kanalanschluss. Auf volle m² abrunden. Stiegenvorhäuser (außerhalb Wohnraum) und Heizräume bleiben unberücksichtigt. Dach-/Kellergeschosse nur, soweit für Wohn-/Geschäfts-/Betriebszwecke ausgebaut.

Abschläge & SonderregelnAbschlag
Nur Schmutzwasser (kein Regenwasser-Anschluss)−15 %
Nebengebäude – nur Regenwasser-Anschluss−80 %
Nebengebäude – mit Schmutzwasser-Anschluss−50 %
Gewerbeflächen, Büros, Schulen, Verwaltung−50 %
Mehrere Einmündungsstellen (je weitere)+30 %

Unbebaute Grundstücke: Bis 1.500 m² pauschal € 4.450,00; je weitere angefangene 100 m² jeweils € 34,23.

§ 3 – Vorauszahlung

Grundstückseigentümer haben nach Baubeginn des Kanalnetzes 80 % der voraussichtlichen Anschlussgebühr als Vorauszahlung zu leisten (fällig 1 Monat nach Bescheid-Zustellung). Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Gebühr, wird der Differenzbetrag innerhalb von 2 Wochen rückerstattet.

§ 4 – Kanalbenützungsgebühr

Die jährliche Benützungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr (nach Belastungseinheiten) zusammen.

Grundgebühr je Grundstück / Wohngebäude € 156,00 / Jahr
Variable Gebühr je m³ Jahresanfall € 5,29
1 Belastungseinheit (BE) entspricht 40 m³ / Jahr

Formel: Variable Gebühr = Summe BE × 40 m³ × € 5,29. Gesamtgebühr = Grundgebühr + Variable Gebühr (zzgl. 10 % USt.)

Belastungseinheiten (BE) – Übersicht
KategorieBE
1 ständiger Bewohner bis 14 Jahre0,50
1 ständiger Bewohner ab 14 Jahre1,00
1 Wochenend-/Sommerhausbewohner (Nebenwohnsitz)0,50
1 Schulkind / Kindergartenkind0,10
Je angef. 30 Musikschüler0,10
Je angef. 30 Musikschüler – Lehrkörper0,25
1 Gewerbe / Ordination / Behörde / Schule1,00
1 Betriebsangehöriger (wohnt nicht im Betrieb)0,25
1 Gasthaussitzplatz (ständiger Betrieb)0,20
1 Fremdenbett – ganzjährig1,00
1 Fremdenbett – halbjährig0,50
1 Fremdenbett – vierteljährig0,25
1 Sitzplatz Veranstaltungssaal / Nebenzimmer0,02
1 Sitzplatz Clubraum / Schulungsraum0,02
Schwimm- / PlanschbeckenBE
über 20 bis 30 m³0,25
über 30 bis 40 m³0,35
über 40 bis 50 m³0,45
je weitere 10 m³+0,10

Nur Niederschlagswasser: Wird kein Schmutzwasser abgeleitet, ist nur die Grundgebühr (€ 156,00) zu entrichten.

§§ 5–6 – Bereitstellungsgebühr (unbebaute Grundstücke)

Für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr erhoben.

GrundstücksgrößeFaktor × GrundgebührJährlich
bis 1.000 m²1,0 × € 156,00€ 156,00
1.001 – 2.000 m²1,1 × € 156,00€ 171,60
2.001 – 3.000 m²1,2 × € 156,00€ 187,20
3.001 – 4.000 m²1,3 × € 156,00€ 202,80
4.001 – 5.000 m²1,4 × € 156,00€ 218,40
über 5.000 m²1,5 × € 156,00€ 234,00

Alle Beträge zzgl. 10 % USt.

§§ 7–9 – Allgemeine Bestimmungen
§ 7 – Fälligkeit Anschlussgebühr
Fällig mit dem Anschluss an das Kanalnetz. Geleistete Vorauszahlungen werden wertangepasst angerechnet.
§ 7 – Meldepflicht
Änderungen (Zu-/Umbau etc.) sind binnen 1 Monat nach Vollendung schriftlich an die Abgabenbehörde zu melden.
§ 7 – Benützungsgebühr-Fälligkeit
Vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Stichtag für Neuberechnung: 1.1., 1.4., 1.7., 1.10.
§ 8 – Umsatzsteuer
Alle Gebührensätze verstehen sich exkl. USt. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe (10 %) hinzugerechnet.
Rechtsgrundlage

Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (LGBl. Nr. 28/1958 idgF.) sowie § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2024 (BGBl. Nr. 168/2023 idgF.)

Anschlussgebühr-Rechner
Benützungsgebühr-Rechner (jährlich)