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Wassergebühren

Wassergebührenordnung 2026 – Marktgemeinde Taiskirchen i.I.
Verordnungsblatt Nr. 7/2025

Wassergebührenordnung

Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis

In Kraft ab 1. Jänner 2026 Ausgegeben am 11.12.2025
§ 1 – Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer (Bauberechtigte gleichgestellt).

§ 2 – Ausmaß der Anschlussgebühr
Gebühr je m² Bemessungsgrundlage€ 20,52
Mindestanschlussgebühr (= 130 m²)€ 2.668,00
Pauschalzuschlag Schwimmbecken > 20 m³€ 667,00
AbschlägeAbschlag
Nebengebäude, Kellergaragen−80 %
Gewerbeflächen, Büros, Schulen, Verwaltung−50 %

Nicht berechnet: Scheunen, Heuböden, Tennen, Silos, Düngerstätten, Geräteschuppen, Holzlager, Flugdächer.

Unbebaute Grundstücke: Bis 1.500 m² pauschal € 2.668,00; je weitere angefangene 100 m² jeweils € 20,52.

§ 3 – Vorauszahlung

Grundstückseigentümer leisten nach Baubeginn 80 % der voraussichtlichen Anschlussgebühr als Vorauszahlung (fällig 1 Monat nach Bescheidzustellung). Überzahlungen werden binnen 2 Wochen rückerstattet. Bei Wegfall der Anschlusspflicht: Rückzahlung verzinst mit 4 % p.a.

§ 4 – Wasserbezugsgebühren
Wassergebühr je m³ (Zähler)€ 2,10
Mindestbezugsmenge vierteljährlich10 m³
Mindestbezugsmenge jährlich40 m³
Hydrantenbezug (Nutzwasser, vorübergehend)€ 4,00 / m³
Wasserzähler-Miete€ 1,00 / Monat

Zählerausfall / Rohrbruch: Verbrauch wird geschätzt (Vorjahresverbrauch als Grundlage). Rohrbruch an der Innenleitung ist sofort zu beheben und dem Gemeindeamt zu melden.

Pauschale (ohne Zähler)
GrundstückstypPauschale / Quartal
Unbebaut bis 1.500 m²€ 50,00
Unbebaut, je weitere angef. 100 m²+ € 5,00
Bebaut, je m² Bemessungsgrundlage€ 0,50
Baugrundstück (lt. Bauplan), je m²€ 0,50
§§ 5–6 – Bereitstellungsgebühr (unbebaute Grundstücke)

Für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke ist eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

GrundstücksgrößePauschal m³Jährlich (× € 2,10)
bis 1.000 m²40,0 m³€ 84,00
1.001 – 2.000 m²55,0 m³€ 115,50
2.001 – 3.000 m²60,0 m³€ 126,00
3.001 – 4.000 m²65,0 m³€ 136,50
4.001 – 5.000 m²70,0 m³€ 147,00
über 5.000 m²75,0 m³€ 157,50

Alle Beträge zzgl. 10 % USt.

§§ 7–9 – Allgemeine Bestimmungen
§ 7 – Fälligkeit Anschlussgebühr
Fällig mit dem Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Vorauszahlungen werden wertangepasst angerechnet.
§ 7 – Meldepflicht
Änderungen (Zu-/Umbau etc.) sind binnen 1 Monat schriftlich an die Abgabenbehörde zu melden.
§ 7 – Vierteljährliche Fälligkeit
Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühr: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. (im Nachhinein). Zählermiete mit gleicher Vorschreibung.
§ 8 – Umsatzsteuer
Alle Gebühren und Zählermiete verstehen sich exkl. USt. (10 %).
Rechtsgrundlage

Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (LGBl. Nr. 28/1958 idgF.) sowie § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2024 (BGBl. Nr. 168/2023 idgF.)

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